Als PDF-Download: Satzung des Vereins Kindertagesstätte Hüppekästchen e.V. Elterninitiative -V2020_10_29

§ 1   Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Kindertagesstätte Hüppekästchen Elterninitiative und hat seinen Sitz in 51147 Köln, Planitzweg 1 a.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07.).
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt somit den Zusatz e.V..

§ 2a   Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, die vorschulische Erziehung der Kinder der Vereinsmitglieder gemeinschaftlich zu betreiben.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein unterstützt den Kindergarten finanziell und ideell.
  3. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Einrichtung und Unterhaltung eines Kindergartenbetriebes,
    2. Gewährleistung eines regelmäßigen Kindergartenbetriebes,
    3. Pädagogische Leitung durch eine Fachkraft und
    4. aktive Mitarbeit am Kindergarten durch jedes Vereinsmitglied.
  4. Fortbildungsangebote für die Erziehungsberechtigten anbieten.

§ 2b   Ziele des Vereins

  1. Die Ziele des Vereins sind pädagogische Ziele. Die Kinder sollen sich in einem Raum von Freiheit bewegen können, der seine Grenzen lediglich in den notwendigen Regeln zur Beachtung des gegenseitigen Respekts, der Sicherheit und der Gesundheit findet.
  2. Die natürliche Neugier und Forschungslust der Kinder soll ermuntert und unterstützt werden durch ein vielfältiges Angebot von Spielmaterial und Lernsituationen sowie durch Exkursionen.
  3. Die freiheitliche Gestaltung der Lehr-Lern-Spiel-Situation im Kindergarten soll garantiert werden durch Einhaltung von kleineren Gruppen.
  4. Strafe und Beschämung eines Kindes werden grundsätzlich abgelehnt als Maßnahme, ein Kind zur Beachtung der gegebenen notwendigen Regeln zu bewegen.
  5. Fortbildungsangebote für die Erziehungsberechtigten werden u. A. gemeinsam mit dem Paritätischen Bildungswerk durchgeführt, um sie in ihrer Erziehungskompetenz zu unterstützen und zu stärken.

§ 3   Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein Kindertagesstätte Hüppekästchen Elterninitiative verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar die Förderung der vorschulischen Erziehung von Kindern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in §2a aufgeführten Mittel.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Mitgliedschaft

  1. Mitglied wird jeweils einer der Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Kindertagesstätte besuchen und die Zwecke und Ziele des Vereins gemäß § 2 verfolgen.
  2. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft sind Erziehungsberechtigte, welche in verwandtschaftlicher Beziehung zu Angestellten des Vereins stehen.

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie am Elternabend.
  2. Die Stimmberechtigung des Mitgliedes kann an den jeweils anderen Erziehungsberechtigten übertragen werden.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung sowie für den Elternabend Anträge zu unterbreiten.
  4. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich unabhängig von der Mitgliedschaft zur aktiven Mitarbeit im Kindergarten.
  5. Die Teilnahme an den Elternabenden ist für mindestens einen der Erziehungsberechtigten verpflichtend.
  6. An Familiensamstagen ist die Teilnahme für mindestens einen der Erziehungsberechtigen verpflichtend.
  7. Von der Teilnahmepflicht o. g. öffentlicher Termine ausgenommen, sind Erziehungsberechtigte, welche sich vor dem Termin unter Angabe eines wichtigen/dringlichen Grundes bei einem Vorstandsmitglied entschuldigen.
  8. Mit dem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung, das zum Eintrittsdatum jeweils gültige Kindergarten-Konzept und andere bindende Regelungen an, die die Mitglieder beschließen.

§ 6   Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag als Mitglied ist schriftlich zusammen mit dem Betreuungsvertrag einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet ein ausgewähltes Gremium mit einfacher Mehrheit. Das Gremium setzt sich zusammen aus der Leitung, einem Vorstandsmitglied und einem gewählten Vertreter der Elternschaft. Der Aufnahmebeschluss braucht dem Mitglied nicht bekannt gegeben zu werden; das neu aufgenommene Mitglied verzichtet hierauf gemäß § 151 BGB. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, wird der Antragende hierüber binnen 3 Monate ab Antragseingang benachrichtigt.
  2. Die Mitgliedschaft endet zusammen mit dem Betreuungsvertrag.
  3. Sofern die Mitgliedschaft nicht gemäß § 6, Abs. 2 endet, endet sie mit dem Tod oder Austritt des Mitgliedes. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Die Kündigungsfrist richtet sich nach den im jeweiligen Betreuungsvertrag mit dem Mitglied vereinbarten Kündigungsregeln.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Ausgeschlossen wird:
    1. Wer den Vereinszweck gefährdet. (Eine Gefährdung des Vereinszwecks kann bereits in der mangelnden Mitarbeit im Verein liegen).
    2. Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist.Der Ausschluss wird durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erklärt, mindestens jedoch mit einem Drittel der Mitglieder des Vereins. Der Ausschluss gemäß Nr. 4.1 erfolgt aber erst, nachdem das auszuschließende Mitglied Gelegenheit gehabt hat, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vor der Mitgliederversammlung zu äußern.

      Erscheint das Mitglied ohne Begründung nicht zur Mitgliederversammlung, die satzungsgemäß gemäß § 10 Abs., 2, Satz 1 einberufen wurde, ist ein Ausschluss auch in Abwesenheit möglich. Das betreffende Mitglied muss vor der Mitgliederversammlung darauf aufmerksam gemacht werden.

§ 7   Beiträge und Aufnahmegebühren

Die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Essensbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Zahl der Betreuungsverträge und den zu deckenden Kosten.

§ 8   Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen darf ausschließlich dem Vereinszweck dienen.
  2. Dem Vorstand und den Mitgliedern werden die Mindestkosten erstattet. Vereinsangestellte erhalten Vergütung.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Aufbauend auf § 5 Abs. 4 sind Tätigkeiten/ Aufgaben, welche dem Vereinszweck dienen und den Zielen des Vereins nicht entgegenstehen, durch Erziehungsberechtigte grundsätzlich unentgeltlich zu verrichten. Erziehungsberechtigte dürfen durch den Verein keinen finanziellen Vorteil erhalten.
  5. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen zurück.

§ 9   Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (MV), 2. Der Vorstand.

§ 10   Die Mitgliederversammlung

  1. Die MV wird durch den Vorstand einberufen und von ihm geleitet. Sie muss mindestens einmal jährlich zusammentreten. Der Vorstand kann sie auch häufiger einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
  2. Zur MV muss 14 Tage vor ihrem Zusammentritt unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. In Dringlichkeitsfällen genügt eine Einberufungspflicht von 2 Tagen.
  3. Die Einladung erfolgt per Aushang im Kindergarten und durch Versand an die Mitglieder per EMail oder, falls Mitglieder keine E-Mailadresse angegeben haben, per Brief.
  4. Die Einberufungsformalitäten gelten als eingehalten, wenn der Aushang und der Versand der E-Mail bzw. des Briefes innerhalb der erforderlichen Frist erfolgt ist.

§ 11   Aufgaben der MV

Die MV hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstands.
  2. Die Wahl des Kassenprüfers für das laufende Geschäftsjahr. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Durchführung der Geschäftsabläufe jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung hat er der MV mindestens einmal jährlich zu berichten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers sowie die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
  4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vorgelegten Anträge sowie andere ihr durch Satzung übertragene Angelegenheiten.
  5. Aufstellung eines Planes für den äußeren Rahmen eines Kindergartenbetriebes.
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  7. Aufstellung eines Haushaltsplanes.
  8. Festlegung der Höhe der o. g. Beiträge und Aufnahmegebühren, gemäß den Empfehlungen des Vorstandes.
  9. Den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 12   Beschlussfassung der MV

  1. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit Gesetz oder Satzung dies nicht anders vorschreiben. Jedes Mitglied hat unabhängig von der Anzahl der in der Einrichtung befindlichen Kindern, eine Stimme.
  2. Bei Enthaltungsmehrheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, vor der Abstimmung von Beschlüssen der MV gegen diese Stellung zu nehmen.
  4. Personenbezogene Abstimmungen (z.B. Vorstandswahlen, Ausschlüsse) erfolgen geheim.
  5. Liegt bei Wahlen Stimmengleichheit vor, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit regelt die MV das weitere Verfahren.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist

der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

  1. Von der MV muss ein schriftliches Protokoll angefertigt werden, das Protokoll muss innerhalb einer Woche jedem Mitglied zugänglich sein. Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb einer weiteren Woche gegen das Protokoll Einspruch zu erheben. Erfolgt ein Einspruch, so ist er als erster Tagesordnungspunkt auf der nächsten MV zu behandeln. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 13   Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem ersten Stellvertreter (Vorstand Personal), einem zweiten Stellvertreter (Vorstand Mitglieder), dem Schriftführer sowie dem Kassierer. Ämterhäufung ist nicht zulässig.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis, darunter immer der Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  3. Der Schriftführer übernimmt die Einladungen zu Sitzungen der MV und die Anfertigung von Sitzungsprotokollen. Die Sitzungsprotokolle enthalten alle Beschlüsse der MV. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Er amtiert jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Jedes Mitglied des Vorstands kann jederzeit von der MV durch die Wahl eines Nachfolgers abgewählt werden.
  6. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden 1 Woche vorher einberufen.
  7. An den Vorstandssitzungen können die Mitglieder des Vereins teilnehmen. Sie sind dazu über Ort, Zeit und möglichst auch die Tagesordnung in geeigneter Form zu informieren (z. B. durch Aushang in der Einrichtung).
  8. Der Vorstand ist ausführendes Organ der Beschlüsse der MV. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist im Rahmen seiner Funktionen entscheidungsbefugt, insofern seine Entscheidungen dem Zwecke und Ziele des Vereins dienlich bzw. hierfür notwendig sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
  9. Der Vorstand stellt die Tagesordnung der MV auf.
  10. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, wobei das Vorstandsmitglied vorher von der MV entlastet sein muss, muss ein Ersatzmann mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigen gewählt werden.
  11. Die Haftung des Vorstandes und seiner Mitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 14   Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder, mindestens aber die Hälfte aller Vereinsmitglieder, erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der MV nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 15   Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die MV. Zu diesem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel erforderlich.
  2. Der Antrag auf Auflösung ist allen Mitgliedern schriftlich in der Frist des § 10 Abs. 2 mitzuteilen.
  3. Die MV ernennt zur Abwicklung drei Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt dessen Vermögen an den Dachverband „Der Paritätische“, Marsilstein 4-6, 50676 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Kindertagesstätte Hüppekästchen e.V. Elterninitiative
(in der Fassung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.10.2020)

 

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